Narrenzunft Butterweible Wiggensbach e.V.
Narrenzunft Butterweible Wiggensbach e.V.

Die Zunftordung

 

 

Zunftordnung Narrenzunft Butterweible Wiggensbach e.V.

 

§ I 

Um innerhalb der Zunft Voraussetzungen für eine gute Organisation zu schaffen, werden Bestimmungen und Ordnungen außerhalb der Satzung vom 1. und 2. Zunftmeister in eigener Zuständigkeit erlassen, die sich auf die rechte und Pflichten der Mitglieder beziehen. Diese Beschlüsse sind ebenso verbindlich, wie die einzelnen Paragraphen der Satzung vom 09.03.2014. Der Vorsitzende ist der Zunftmeister, die Stellvertretung erfolgt durch den stellvertretenden Vorsitzenden, oder durch vom Zunftmeister benannte andere Narren.

 

§ II 

Der Kauf einen Häses erlaubt das Tragen im Sinne des Brauchtums nur während der Fastnachtzeit vom 06.01. bis Aschermittwoch und nur solange der Hästräger Mitglied in der Narrenzunft Butterweible Wiggensbach e.V. ist. Ausnahmefälle sind der 11.11. (OHNE MASKE!) oder bei angeordneten Sonderveranstaltungen.

 

§ III 

Anschaffung des Häs

Maske und Häs sind geistiges Eigentum der Nz Butterweible Wiggensbach e.V. und hierdurch urheberrechtlich geschützt. Das jeweilige Häs (wie beschrieben) wird von allen Hästrägern auf eigene Kosten angeschafft. Jedes Häs mit Maske bekommt eine eindeutige Nummer. Jede Häsnummer ist eindeutig dem Namen des/der Hästrägers/-in zugeordnet. Durch diese Häsnummer ist jeder Hästräger mit Maske identifizierbar und kann damit für sein Tun und Lassen haftbar gemacht werden. Jeder muss dafür sorgen, dass die Utensilien immer vollständig und in einem repräsentativen sowie einwandfreien Zustand sind. Im Falle des Verlustes von Hästeilen müsst Ihr Euch bitte selbständig und umgehend an den/die Zunftmeister/-in wenden und für Ersatz (gegen Bezahlung!) sorgen. Für neu anzufertigende Häser ist ein gültiger Kaufvertrag mit den entsprechenden Zahlungsmodalitäten abzuschließen. Im Verein befindliche gebrauchte Häser, die gekauft werden, sind bar zu bezahlen. Nach Absprache mit dem/der Zunftmeister/ -in oder dem/der Kassier/ -erin kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt das Häs Eigentum der Nz Butterweible Wiggensbach e.V. Nach Austritt aus der Narrenzunft Butterweible Wiggensbach e.V. kann das komplette Häs mit Maske, sofern die Mittel bei der Narrenzunft vorhanden sind, an die Narrenzunft verkauft werden. Das Aufbewahren des Häses bei Austritt von der Zunft für die kommenden Generationen ist möglich. Der Erwerb eines Sprungbändels ist nur von aktiven Mitgliedern möglich. Passive Häser (passives Mitglied mit Häs) dürfen an keiner Veranstaltung teilnehmen. Sonderregelung (Sprungbändelbefreiung) kann vom 1. und 2. Zunftmeister genehmigt werden. Nachahmungen von Maske und Häs sind nicht gestattet und werden nicht anerkannt.

 

 

 

§ IV 

  • Das Häs darf auch bei anderen närrischen Veranstaltungen, an denen der verein nicht teilnimmt, getragen werden. Generell gilt: Das Häs darf nur getragen werden, wenn mindestens vier Vereinsmitglieder gemeinsam unterwegs sind. Hierfür ist mit der Vorstandschaft in jedem Fall Rücksprache zu halten.
  • Die Mitglieder der Zunft haben bei Veranstaltungen in vollständigen Häs teilzunehmen. Das Häs muss sauber und in ordentlichen Zustand sein. Abänderungen an Maske und Häs sind nicht zulässig.
  • Das sichtbare tragen von Trinkgefäßen (z.B. Edelstahlbecher) ist während des Umzugs nicht gestattet!
  • Sonstige sichtbare Gegenstände (Nasenring, Hüte, Aufkleber, usw.) sind während des Umzugs nicht gestattet.
  • Das selbstständige Nähen bzw. Stricken von Hästeilen ist nicht erlaubt, kann jedoch nach Absprache mit dem 1. und 2. Zunftmeister gestattet werden.

 

§ V 

Verleihung des eigenen Häses:

  1. Voraussetzung:
  • Aktueller Laufbändel sichtbar angebracht
  1. Bedingungen:
  • Maximal 3 Umzüge darf das Häs an die gleiche Person verliehen werden
  • Muss beim Häswart oder dessen Stellvertreter vorher angemeldet werden
  • Unkostenbeitrag in Höhe von 5 € pro Umzug sind bei Anmeldung dem Häswart oder dessen Stellvertreter zu leisten
  • Für die Einhaltung der Zunftordnung ist der Verleiher verantwortlich
  • Mindestalter 11 Jahre, bis 18 Jahre nur mit schriftlicher Genehmigung des Erziehungsberechtigten.

 

§ VI 

Kinder bis 18 Jahren („Narrensamen“) können ein Häs ohne Maske tragen. Die Gestaltung der Häser muss sich an den Originalhäsern orientieren und können von den Eltern selbst angefertigt werden. In Bezug auf Schuhwerk, Buttermodell, Butterfass und Handschuhe können beim Narrensamen Zugeständnisse gemacht werden, sofern sie das gesamte Erscheinungsbild der Gruppe nicht stören.

Der Narrensamen springt immer vor den Originalmasken (Gruppe). Damit soll er zum einen die Möglichkeit haben, sich bei Zuschauern besser in Szene zu setzen, zum anderen ist er vor Unfallgefahren besser geschützt. Dies gilt auch für Kinderwägen. Eltern können mit ihren Kindern zusammen bei der Gruppe „Narrensamen“ an den Umzügen teilnehmen.

 

§ VII 

Während den Umzügen darf die Maske nicht abgenommen werden. Sollte es infolge von Atemnot oder ähnlichem trotzdem einmal notwendig sein, sollte die Maske nur soweit gelüftet werden, dass der Maskenträger unerkannt bleibt. Nach Möglichkeit hat dies hinter den Zuschauern zu geschehen.

 

 

 

 

§ VIII 

Die Hästräger haben sich zum Umzugsbeginn pünktlich am Aufstellungsplatz einzufinden. Sollte sich durch unvorhersehbare Umstände eine Verspätung ergeben, hat sich der Hästräger hinter den Zuschauern zum Aufstellungsplatz zu begeben. Keinesfalls gegen den Umzug laufen. Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, einen Umzug anzuschauen, bis man selbst aktiv am Umzug teilnimmt, jedoch soll dies am Beginn des Umzuges – unmittelbar beim Aufstellungsplatz – geschehen.

 

§ IX 

Laufbändel und Häskontrolle

Alle Hästräger/ -innen haben sich vor Beginn der Fastnacht einer Häskontrolle durch den Häswart oder Vorstand zu unterziehen. Diese findet an einem vorgegebenen Termin statt. Sollte das Häs der Prüfung nicht standhalten, müssen die Mängel umgehend beseitigt werden. Danach muss das Häs bis spätestens 05.01. einer erneuten Kontrolle unterzogen werden. Wer die Häskontrolle nicht erfolgreich durchläuft oder nicht zur Häskontrolle erscheint, wird von den Umzügen oder Veranstaltungen für die komplette Saison ausgeschlossen (Ausnahmen entscheidet der Häswart). Der Laufbändel wird nur ausgegeben, wenn das Häs in Ordnung ist und die Buskosten in voller Höhe bezahlt sind. Dieser Laufbändel berechtigt die Teilnahme an der darauffolgenden Saison! Der aktuelle Laufbändel steht auch dafür, dass der Hästräger sich ordentlich benimmt. Tut er dies nicht, kann der Laufbändel, in schlimmen Fällen die ganze Maske, abgenommen und dadurch eine weitere Teilnahme an Veranstaltungen und Umzügen untersagt werden. Am besten den Laufbändel an der Maske annähen, denn diese wurden schon als Trophäe gestohlen. Die Nachbeschaffung kostet 20,00€. Bei Verlust unverzüglich an den Häswart wenden und um kostenpflichtigen Ersatz bitten.

 

§ X 

Sollte zu Veranstaltungen ein Bus benutzt werden, so ist dieser im sauberen zustand zu verlassen. Der Bus fährt immer pünktlich zum vereinbarten Zeitpunkt ab. Kosten, die durch mutwillige Beschädigungen oder unachtsames Vorgehen am oder im Bus verursacht werden, sind vom Verursacher zu tragen. Wurde ein Mitglied durch den 1. und 2. Zunftmeister von einer Veranstaltung entfernt, so hat dieses den Weisungen ohne Diskussionen sofort Folge zu leisten. Bei Straßenumzügen hat sich der Gemaßregelte in angemessenem Abstand zur Maskengruppe aufzuhalten. Bei Straßenumzügen ist grundsätzlich darauf zu achten, dass keine Beschädigungen oder Verletzungen bei den Zuschauern entstehen. Alle Mitglieder können vor einer Straßenveranstaltung vom Zunftmeister bzw. dessen Stellvertreter auf den Zustand des Häses und der Maske kontrolliert und Verstöße u.U. mit dem Verweis von der Veranstaltung geahndet.

 

§ XI 

Bei nicht angeordneten Veranstaltungen entfällt der Versicherungsschutz der Narrenzunft. Auch besteht er nicht, wenn nicht der direkte Weg zum Zielort und nach Wiggensbach gewählt wird. Das gleiche gilt bei Alkoholgenuss.

 

 

 

 

§ XII 

Rechte und Pflichten des Zunftmeisters

Den Anweisungen des Zunftmeisters ist grundsätzlich Folge zu leisten.

An Veranstaltungen teilnehmende Hästräger sammeln sich zum angegebenen Zeitpunkt beim Aufstellungsplatz/ -ort und verlassen diesen nur nach Rücksprache mit dem Zunftmeister. Der Zunftmeister möchte kein generelles Alkoholverbot erteilen, aber darauf hinweisen, dass er berechtigt und verpflichtet ist einzelnen Mitgliedern ob mit oder ohne Häs Alkoholverbot zu erteilen, ebenso ist er berechtigt und verpflichtet Mitglieder nach Hause zu schicken, sollten diese durch ihr Verhalten oder ihren Alkoholkonsum auffallen! Der Zunftmeister hat darauf zu achten, dass das gesamte öffentliche Erscheinungsbild der Narrenzunft nicht durch Verhalten einzelner Mitglieder negativ beeinflusst wird. Er kann hierzu notwendige Maßnahmen ergreifen.

 

§ XIII 

Für Mitglieder und Hästräger welche nicht mehr in der Probezeit sind:

Sollten sich einzelne Mitglieder und Hästräger nicht an diese Häsordnung halten oder den Anweisungen des Zunftmeisters nicht Folge leisten, wird der Zunftmeister diese schriftlich abmahnen.

Eine 2. Abmahnung zieht die Aberkennung des Hästrägers und Sperrung von einem Umzug mit sich.

Sollten weitere Abmahnungen notwendig sein, werden entsprechende Maßnahmen durch den Zunftmeister (Ausschluss aus der Nz Butterweible Wiggensbach e.V.) beschlossen.

 

§ XIV 

Bei neuen Mitgliedern gilt eine automatische Probezeit von einem Jahr.

Für Mitglieder und Hästräger, die noch in der Probezeit sind:

Die erste Abmahnung verlängert automatisch die Probezeit um ein Jahr!

Nach der Probezeit wird abgestimmt (mit Mehrheit) ob das Mitglied in der Probezeit zum Mitglied wird.

 

§ XV 

Die Maske ist nach Abschluss der Fastnacht von jedem selber zu überprüfen, ob Schäden, bzw. Schönheitsreparaturen anstehen. Um die Originalität zu erhalten, sollte keiner selber Reparaturen oder Bemalungen an der Maske durchführen. Es sollte auf jeden Fall der Häswart unterrichtet werden, der dann die Masken gesammelt zu den jeweiligen Maskenschnitzern zur Reparatur bringt. Für die Kosten ist jeder Hästräger selber verantwortlich.

 

§ XVI 

Prinzipiell ist darauf zu achten, dass Minderjährige (unter 18) vor – während – und nach einem Umzug keinen Alkohol bekommen!

Druckversion | Sitemap
© Narrenzunft Butterweible e.V.